I. Schulordnung
In unseren Schulen wollen wir alle in einer Gemeinschaft miteinander leben und lernen.
Wir nehmen Rücksicht aufeinander, sind höflich und zeigen Verständnis für den jeweils anderen.
- Konflikte und persönliche Probleme lösen wir gewaltfrei.
Um dieses Ziel zu erreichen, halten wir uns an die folgende Schulordnung. Diese ist an die bestehende Schulordnung der Hauptschule und der Realschule angelehnt.
1. Außerhalb der Unterrichtszeit und in den Pausen halten wir uns auf den Schulhöfen (Begrenzung siehe Aushang), im Freizeitraum oder in der Bücherei auf.
Die Klassenräume werden in den Pausen verlassen und abgeschlossen.
Besonderheiten regeln die Bereichsordnungen.
2. Das Schulgelände verlassen wir nicht ohne Erlaubnis, auch nicht während der Nachmittagsbetreuung.
3. Wir beachten das Verbot von Zigaretten, Alkohol und anderen Rauschmitteln.
4. Wir benutzen auf dem Schulgelände Handys* und andere für den Unterricht nicht nötige elektronische Geräte während der Unterrichtszeit nur mit ausdrücklicher Genehmigung einer Lehrkraft.
In den Pausen und Freistunden dürfen wir Handys sowie andere elektronische Geräte außerhalb des Schulgebäudes benutzen.
Weil sie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen (s. Grundgesetz), machen wir keine Foto- und Filmaufnahmen.
5. Wir bringen andere nicht in Gefahr, indem wir mit Schneebällen oder gefährlichen Gegenständen werfen und auf den Gängen laufen.
6. Während der Unterrichtszeit und in den Pausen verzichten wir aus Rücksicht auf Andere auf das Befahren des Schulgeländes, das Skaten und Ähnliches.
7. An den Bushaltestellen stellen wir uns der Reihe nach an und drängeln nicht.
8. Die Sportstätten und die Außenstelle Am Buchenkamp suchen wir erst zum Ende der Pause auf kürzestem Wege auf. Der Rückweg erfolgt direkt nach Stundenschluss.
9. Papier, Wertstoffe und Restmüll trennen wir und werfen sie in die dafür vorgesehenen Behälter. – Auf das Mitbringen von Dosen und Einwegverpackungen verzichten wir.
10. Die Toiletten halten wir sauber.
11. Wir alle sind verantwortlich für die Sauberkeit in den Klassenräumen und Fluren.
12. Besucher des Schulzentrums melden sich im Sekretariat und erhalten einen Besucherausweis.
13. Alle Lehrkräfte, sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulzentrums sind uns Schülerinnen und Schülern gegenüber weisungsberechtigt.
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*Der Begriff „Handy“ wird gleichbedeutend für alle internetfähigen elektronischen Gerätebenutzt.
II. Bereichsordnungen der Mühlenbergschulen
Wir sind verantwortlich für unseren Bereich und unsere Klassenräume.
Innerhalb des Bereichs der anderen Schule sind wir Gäste und beachten die Bereichsordnung der Nachbarschule.
Ausnahmeregelungen sind nach Absprache mit der Schulleitung möglich.
RS-Bereich:
Für Schülerinnen und Schüler der 5.-7. Klassen gilt Nr.1 der Schulordnung. Die Klassen in den Bereichen E, F und M können sich in den Pausen auch in ihren Klassen und den dazugehörenden Aufgängen aufhalten.
III. Verstöße gegen die Schulordnung
Elektronische Geräte und Handys*
Bei Verstößen der unter Nr.4 in dieser Schulordnung festgelegten Regeln, sind alle Lehrkräfte dazu ermächtigt, das Handy* und andere elektronische Geräte vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und nach Beendigung des Unterrichts nach Ermessen wieder auszuhändigen.
Rauchverbot
In allen Teilen der Schule herrscht ein absolutes Rauchverbot. Die Lehrkräfte geben die Namen der Schülerinnen und Schüler, die gegen das Rauchverbot verstoßen haben, an die Lehrkräfte der zuständigen Schule weiter.
RS-Regelung:
In einer Dienstversammlung sind bezüglich der Verstöße gegen die beiden oben genannten
Verbote folgende Maßnahmen beschlossen worden:
HS-Regelung (am 17.06.2010 auf der GK beschlossen):
Bei dem Verstoß gegen das Rauchverbot wird folgender Ablauf eingeleitet:
Die Erziehungsberechtigten erhalten jedes Mal einen Infobrief.
IGS-Regelung :
Bei dem Verstoß gegen das Rauchverbot wird folgender Ablauf eingeleitet:
Verlassen des Schulgeländes
Die Schule kann die Aufsichtspflicht nur auf dem Schulgelände gewährleisten. Beim Verlassen des Schulgeländes entfällt der Versicherungsschutz durch den Gemeinde-Unfallversicherungsverband, der ansonsten Schulweg sowie Unterrichts- und Pausenzeiten umfasst.
Bei Verstößen wird wie bei Verstößen gegen das Rauchverbot verfahren.
1. Es wird untersagt, Waffen i.S. des WaffG in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im WaffG als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sog. Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie die Gegenstände, für die nach dem WaffG ein Verbot des Führen besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schusswaffen.
2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer.
3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des WaffG ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.S. des WaffG verwechselt werden können.
4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z.B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf.
7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.
9. Dieser RdErl. tritt am 1.9.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
8.Installation von Programmen
Programme(dazu gehören auch Spiele!!!) dürfen nicht installiert werden. Eigene Speichermedien dürfen nur nach Rücksprache mit der Lehrkraft benutzt werden.