Schulische Grundsätze

I. Schulordnung 

 

In unserer Schule wollen wir alle in einer Gemeinschaft miteinander leben und lernen.

 

Wir nehmen Rücksicht aufeinander, sind höflich und zeigen Verständnis für den jeweils anderen.

 

- Konflikte und persönliche Probleme lösen wir gewaltfrei.

 

 

 

Um dieses Ziel zu erreichen, halten wir uns an die folgende Schulordnung.

 

1.    Außerhalb der Unterrichtszeit und in den Pausen halten wir uns auf den Schulhöfen – nicht hinter der Turnhalle sowie im Bereich der Zuwegung zum Kindergarten- auf den Fluren, in der Mensa, in den Freizeiträumen oder in der Bücherei auf.

 

Die Klassenräume werden in den Pausen abgeschlossen und die Treppenhäuser verlassen.

 

2.    Wir verlassen das Schulgelände nicht ohne Erlaubnis. Der Bereich hinter der Turnhalle auf Hof I und die Zuwegung entlang des Boltzplatzes zählen nicht zum Schulgelände.

 

3.   Wir beachten das Verbot von Zigaretten, E-Zigaretten, Alkohol und anderen Rauschmitteln.

 

Dazu zählen auch „Energy-Drinks“, Softdrinks und andere koffeinhaltige Getränke.

 

4.    Wir benutzen im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände keine Handys* (Ausnahme: Handypoints auf den Höfen oder mit ausdrücklicher Genehmigung einer Lehrkraft). Wir machen keine Foto-, Audio- oder Filmaufnahmen.

 

*Der Begriff „Handy“ wird gleichbedeutend für alle internetfähigen elektronischen Geräte benutzt.

 

5.    Wir bringen andere nicht in Gefahr, indem wir mit Schneebällen oder gefährlichen Gegenständen werfen und auf den Gängen laufen.

 

6.    Wir verzichten während der Unterrichtszeit und in den Pausen aus Rücksicht auf Andere auf das Befahren des Schulgeländes, das Skaten und Ähnliches.

 

7.    Wir stellen uns an den Bushaltestellen der Reihe nach an und drängeln nicht.

 

8.    Wir suchen die Sportstätten und das WPK-Zentrum erst zum Ende der Pause in Begleitung der Lehrkraft und auf dem kürzesten Weg auf. Der Rückweg erfolgt direkt nach Stundenschluss.

 

9.    Wir trennen Papier, Wertstoffe und Restmüll und werfen sie in die dafür vorgesehenen Behälter.

 

10.  Wir alle sind verantwortlich für die Sauberkeit in den Klassenräumen, den Fluren und den Toiletten. Wir gehen verantwortungsbewusst mit dem Schulinventar um.

 

11.   Wir befolgen die Anweisungen der aufsichtführenden Schüler*innen und aller Mitarbeiter*innen unserer Schule.

 

12.   Besucherinnen und Besucher der Schule melden sich im Sekretariat an.

 

13.  Alle Lehrkräfte, sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulzentrums sind uns Schülerinnen und Schülern gegenüber weisungsberechtigt.

 

 

 

 


II. Verstöße gegen die Schulordnung

 

Elektronische Geräte und Handys*

Bei Verstößen der unter Nr.4 in dieser Schulordnung festgelegten Regeln, sind alle Lehrkräfte dazu ermächtigt, das Handy* und andere elektronische Geräte vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und nach Beendigung des Unterrichts nach Ermessen wieder auszuhändigen. 

 

Rauchverbot

In allen Teilen der Schule herrscht ein absolutes Rauchverbot. Die aufsichtsführenden Lehrkräfte geben die Namen der Schülerinnen und Schüler, die gegen das Rauchverbot verstoßen haben, an die zuständigen Tutoren weiter.

 

Bei dem Verstoß gegen das Rauchverbot wird folgender Ablauf eingeleitet:

  1. Fehlverhalten: Die Eltern werden informiert. Die Schülerin, der Schüler soll sich schriftlich Gedanken zu seinem eigenen Rauchverhalten machen.
  2. Fehlverhalten: Die Eltern werden informiert. Die Schülerin, der Schüler leistet zu einem zeitnahen Termin einen sozialen Dienst in der Schule.
  3. Fehlverhalten: Klassenkonferenz 

Verlassen des Schulgeländes

Die Schule kann die Aufsichtspflicht nur auf dem Schulgelände gewährleisten. Beim Verlassen des Schulgeländes entfällt der Versicherungsschutz durch den Gemeinde-Unfallversicherungsverband, der ansonsten Schulweg sowie Unterrichts- und Pausenzeiten umfasst.

Bei Verstößen wird wie bei Verstößen gegen das Rauchverbot verfahren.

 

 

IV. Hinweise zum Fernbleiben vom Unterricht

Bei Schulversäumnissen ist die Schule umgehend zu benachrichtigen. Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz ist dabei der Grund für das Fernbleiben anzugeben. Es genügt zunächst eine fernmündliche Mitteilung. Für den gesamten Versäumniszeitraum hat spätestens nach drei Tagen eine schriftlichen Mitteilung zu erfolgen.

Leider haben in den letzten Jahren vorzeitige Entlassungen aus dem Unterricht stark zugenommen. Es ist unumgänglich, dass in solchen Fällen eine Kenntnisnahme seitens der Eltern in schriftlicher Form erfolgt. Das gilt auch für Verspätungen, sofern sie erheblich sind.

Urlaubsgesuche sind rechtzeitig zu stellen. Beurlaubungen bis zu einem Tag erfolgen durch den Klassenlehrer, längere Beurlaubungen bedürfen auch der Zustimmung durch die Schulleiterin. Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien kann nur in besonders begründeten Fällen gewährt werden.

 

V. Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen
RdErl. d. MK v. 6.8.2014 - 36.3-81704/03 (Nds. MBl. Nr. 29/2014 S. 543; SVBl. 9/204 S. 458) - VORIS 22410 –

 1.  Es wird untersagt, Waffen i.S. des WaffG in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im WaffG als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sog. Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie die Gegenstände, für die nach dem WaffG ein Verbot des Führen besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schusswaffen. 

2.   Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer. 

3.   Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des WaffG ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.S. des WaffG verwechselt werden können. 

4.   Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (Waffenschein und kleiner Waffenschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen. 

5.   Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden. 

6.   Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z.B. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf. 

7.   Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann. 

8.   Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben. 

9.   Dieser RdErl. tritt am 1.9.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. 

 

 

VI. Computerraumnutzungsordnung

Regeln, die bei der Nutzung elektronischer Medien zu beachten sind.

Es entspricht dem pädagogischen Konzept der Schulen des Schulzentrums Edemissen, dass Schülerinnen und Schüler auch die Möglichkeiten digitale Medien zu Unterrichts- und Bildungszwecken möglichst selbstständig nutzen können.

Dies erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Verantwortung.

Mit zunehmendem Alter sollen Schülerinnen und Schüler lernen, selbst einen wachsenden Teil an Verantwortung für das eigene Tun zu übernehmen.

Sie müssen sich darüber klar werden, dass die selbstständige Nutzung der verschiedenen Medien gesetzlich festgelegten und pädagogisch begründeten Regeln unterliegt. 

Dazu gehört:

1.Softwarediebstahl
Softwarediebstahl ist strafbar. Die Anwendung illegal erworbener Software auf Computern der Schule ist verboten.

2.Copyright
Auch bei elektronisch gespeicherten Medien gilt das Copyright. Die Verwendung von Texten, Tönen, Bildern, Filmen oder anderer Inhalte ohne Quellennachweis ist geistiger Diebstahl.

3.Produkte von Mitschülern
Produkte von Mitschülern / Mitschülerinnen sind ebenfalls geschützt und dürfen ohne deren Zustimmung nicht verändert oder gelöscht werden. 

4.Beleidigenden Formulierungen
Es ist selbstverständlich, dass auch bei der Nutzung elektronischer Kommunikation keine beleidigenden und diskriminierenden Formulierungen gebraucht werden. 

5.Rassistische, pornographische und andere Inhalte
Rassistische, pornographische und anderweitig verbotene Inhalte dürfen auf Computern der Schule weder geladen noch gespeichert werden. 

Chaträume solchen Inhaltes dürfen nicht betreten werden!!!

6.Schutz persönlicher Daten
Persönliche Daten einschließlich der Adresse dürfen bei der Nutzung von Online - Diensten nurnach ausdrücklicher Genehmigung durch die betreuende Lehrerkraft angegeben werden. 

7.Einstellungen an Systemdateien
Grundeinstellungen an Programmen und Systemdateien dienen der Betriebssicherheit. Sie dürfen nur von den dafür zuständigen Betreuern verändert werden. Außerdem: Auch die Desktop-Oberfläche darf nicht verändert werden.

8.Installation von Programmen

Programme(dazu gehören auch Spiele!!!) dürfen nicht installiert werden. Eigene Speichermedien dürfen nur nach Rücksprache mit der Lehrkraft benutzt werden.

9. Umgang mit der Hardware

Die Rückseiten der Computer (dazu gehören auch die Kabel) dürfen nicht angefasst werden.

Wer gegen diese Regeln verstößt, muss damit rechnen, dass er/sie dieses Schuljahr den Computerraum nicht mehr betreten darf, bei schweren Verstößen auch das nachfolgende Jahr nicht. Folgen, die das für seine/ ihre Benotung mit sich bringt, hat der Schüler/ die Schülerin selbst zu verantworten. 

Kosten, die durch bewusste Veränderung des Systems bzw. durch mutwillige Beschädigung der Hardware entstehen, sind von dem Verursacher bzw. der Verursacherin in vollem Umfang zu übernehmen.